Photovoltaik und Steuer: Der große Ratgeber

Das Wichtigste in Kürze

Betreibst Du eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und verkaufst daraus gewonnenen Solarstrom, betreibst Du ein Unternehmen. Du unterliegst damit der Steuerpflicht.

Hat Deine PV-Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt Peak (kWp) Leistung, brauchst Du kein Gewerbe anzumelden.

Auf Gewinne aus Deiner PV-Anlage fällt grundsätzlich Einkommensteuer an. Bis 10 kWp kannst Du von der Vereinfachungsregel Gebrauch machen.

Umsatzsteuer fällt bei verkauftem und selbst genutztem Solarstrom an. Bis 22.000 € Jahresumsatz kannst Du aber die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Entscheidest Du Dich gegen die Kleinunternehmerregelung, kannst Du Dir die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer zurückholen.

 

Sonne, los! Endlich: Jetzt bist Du unabhängiger vom Strommarkt. Du bist voller Stolz, denn seit kurzem ziert eine niegelnagelneue Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge Dein Dach. Nur wäre da nicht dieses eine leidige Thema rund um den Betrieb Deiner Solartechnik … Finanzamt und Steuer. Denn: Erzeugt eine PV-Anlage Solarstrom auf dem Dach Deines Eigenheims, gelten für Dich immer auch gewisse Steuerpflichten.

Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer – allein der Gedanke daran bereitet Dir Kopfschmerzen? Das muss nicht sein: Wir bei EIGENSONNE haben uns für Dich ans Werk gemacht – und alles, was Du wissen musst, hier in Form eines Photovoltaik Steuer-Leitfadens samt Tipps für Deine nächste Steuererklärung zusammengetragen.

Bitte verstehe alle auf dieser Seite gemachten Angaben als bloße Orientierung, ohne Anspruch auf absolute Vollständig- und Richtigkeit. Steuerliche Regelungen können sich jederzeit ändern. Im Zweifel wende Dich bitte an Deinen Steuerberater oder Deine Steuerberaterin.

Achtung

Ab 1.1.2023 entfällt die Umsatzsteuer auf PV-Anlagen. Eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer wird damit ermöglicht.

Kurz erklärt: Was ist Photovoltaik?

Photovoltaik (PV) ist eine Technologie, die Licht in elektrischen Strom umwandelt. Sie basiert auf Solarmodulen, die mit einem Wechselrichter verbunden sind. Dieser wiederum wandelt den im ersten Schritt gewonnenen Gleichstrom (DC) nachträglich in Wechselstrom (AC) um. 

Wechselstrom ist letztlich im Alltag nutzbarer Strom: Wir alle verwenden ihn; sei es im eigenen Haus, im Büro, für den Betrieb von Geräten, zur gemeinsamen Straßenbeleuchtung – und überhaupt für fast alle nur denkbaren elektrisch betriebenen Dinge, die wir so haben.

Mit Deiner netzgekoppelten Photovoltaikanlage profitierst Du auf vielfache Weise: Du produzierst Ökostrom regional und vor Ort und handelst so absolut umweltfreundlich. Obendrauf steigerst Du den Wert Deiner Immobilie und sparst ordentlich Stromkosten. Das zu wissen, fühlt sich doch wirklich gut an, oder? Zurecht! Nur beim Thema Photovoltaik und Steuern beginnt bei vielen das Grummeln im Magen, gepaart mit Kopfzerbrechen. Wir schaffen Abhilfe.

In welchem Fall musst Du Solarstrom versteuern?

Das Finanzamt folgt grundsätzlich einer klaren Regel: Erzeugst Du Strom via Photovoltaik selbst und teilst diesen gegen Geld mit anderen, so bist Du unmittelbar unternehmerisch tätig. Wenn Du überdies dadurch einen Gewinn erwirtschaftest, fällt Steuer an. Genauer gesagt Einkommensteuer – auf jedes noch so kleine wirtschaftliche Plus.

Hätten wir die Sache geklärt, oder? Nun, ganz so einfach ist es dann doch nicht. Der Staat räumt Dir per Gesetz nämlich gewisse Freiräume ein. Im Klartext heißt das: Du hast durch die neu geschaffene Vereinfachungsregelung (dazu später mehr) seit Juni 2021 die Möglichkeit einer Pflichtbefreiung von der Photovoltaiksteuer auf Antrag. Faktisch besitzt Du damit aktuell ein Wahlrecht: Du entscheidest selbst, ob Du bestimmte Steuern abführst, oder eben nicht.

Der Knackpunkt an der Sache – natürlich hast Du hier keine absolute Narrenfreiheit. Bestimmte Bedingungen für eine solche Befreiung von der Einkommenssteuer auf Photovoltaikanlagen musst Du natürlich trotzdem erfüllen:

  • Der wohl wichtigste Aspekt für die Steuer: Deine Photovoltaikanlage hat eine Leistung von maximal 10 Kilowatt-Peak (kWp). Dieser Wert gilt zusammengerechnet. Es ist also egal, ob diese 10 kWp auf eine einzigen PV-Anlage entfallen oder sich aus mehreren ergeben. Auch darfst Du Solarstrom in dieser Menge in einer GbR oder etwa mit Deinem Ehe- beziehungsweise Lebenspartner gemeinsam schöpfen. 
  • Du verkaufst nicht den gesamten Solarstrom, den Du auf Deinem Hausdach erzeugst. Zumindest einen geringen Anteil solltest Du selbst verbrauchen. Ganz egal, wofür. 
  • Du verfügst über gleich mehrere Photovoltaikanlagen? Glückwunsch zu dieser Entscheidung! Ist mindestens eine PV-Anlage auf Wohnhäusern installiert, kannst Du Dich ebenfalls von der Steuer befreien lassen.
  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen sogenannten PV-Neuanlagen und PV-Altanlagen. Ging die Anlage nach dem 31.12.2003 an den Start, hast Du ein Recht auf Befreiung. Erzeugst Du schon vor diesem Stichtag Solarstrom, hast Du keine Wahl. Auch das gilt für alle PV-Anlagen in Deinem Besitz: Ist nur eine einzige PV-Anlage als Altanlage aktiv, darfst Du nicht wählen.
  • Bist Du als Vermieter aktiv, achte darauf, höchstens 520 € durch Mieteinnahmen per anno zu generieren. Den Solarstrom dürfen Deine Mieter dann zudem nicht nutzen. Andernfalls zahlst Du definitiv Photovoltaiksteuer (Einkommensteuer und andere)

Erster Überblick: Photovoltaik-Steuerarten

Grundsätzlich werden in Bezug auf Deine PV-Anlage folgende Steuerarten relevant:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Grunderwerbssteuer

Bist Du mit einer Photovoltaikanlage automatisch gewerbetreibend?

Die kurze Antwort lautet: Nein. Die ausführlichere: Der alleinige Umstand, Solarstrom via PV-Anlage auf dem Hausdach zu erzeugen, reicht nicht aus für eine Pflicht zum Gewerbe. So ist es für alle seit dem Kalenderjahr 2020 installierten PV-Systeme geregelt. Hast Du diese schon im Jahr 2019 vorab teilfinanziert, kannst Du ebenso aufatmen. Dann greift erst einmal die gleiche Regel. Es gilt allerdings genauer hinzuschauen: Denn ausschlaggebend ist letztlich die Menge produzierten Stroms.

Musst Du auf Deine Photovoltaikanlage Gewerbesteuer zahlen?

Gewerbesteuer hast Du nur dann zu zahlen, wenn Dich das Amt auch als gewerbetreibend einstuft. Genauso wenig wie Du von Vornherein automatisch Gewerbetreibende*r bist, unterliegst Du auch nicht sofort der Gewerbesteuerpflicht. Das Finanzamt differenziert hier klipp und klar nach wirtschaftlich wenig bedeutenden, sprich Kleinanlagen, und Solaranlagen mit eindeutiger Gewinnabsicht.

Photovoltaik & Steuer auf Gewerbe: Kleinanlagen sind fein raus

Hier gilt stets die Menge erzeugten Solarstroms: Mit einer kleinen Anlage bis 10 kWp Leistung bist Du generell freigestellt von einer auf Photovoltaik erhobenen Steuer – ganz gleich, ob diese am Balkon oder auf Deinen Giebeln steht. Das besagt § 3 Punkt 32 GewStG. Du brauchst folglich kein Gewerbe anzumelden und auch keine Gewerbesteuer zu entrichten. Eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Deiner Region musst Du dann ebenso wenig beantragen.

Größere PV-Anlagen stuft der Fiskus anders ein

10 kWp Leistung sind die magische Grenze: Zumindest derzeit, was Steuerfragen angeht! Ab dieser Strommenge bist Du in der Pflicht, Dich selbst bei den zuständigen Ämtern zu melden. Produzieren Deine PV-Anlagen mehr als 10 kWp Leistung Strom? Nimm Kontakt zu den Behörden Deiner Region auf. Im Idealfall geschieht das binnen eines Monats.

Der nächste Schritt? Das Gewerbeamt Deiner Stadt oder Kommune stellt Dir in der Folge alle notwendigen Formulare bereit. In aller Regel reicht ein Besuch der Website aus. Lade dort alle Dokumente zur Gewerbeanmeldung herunter und fülle sämtliche Felder nach bestem Wissen und Gewissen aus. Frage im Zweifel nach, ob Deine Unterlagen vollständig vorliegen. Allerdings ist die Anmeldung eher eine Formsache, also keine Panik.

Gewerbeanmeldung: So gelingt sie für Deine PV-Anlage

Ein Bestätigungsschreiben von Amts Wegen erhältst Du meist sehr schnell, binnen drei bis sieben Tagen. Auch die IHK wird sich daraufhin bei Dir melden – sie wird durch die örtlichen Behörden zugleich über Dein neues Gewerbe informiert.

Mit der Bestätigung über die Aufnahme eines einfachen Gewerbes teilt man Dir eine immergleiche unternehmerische Steuernummer zu. Sie gilt nicht für Dich als Privatperson, sondern ausschließlich und gesondert für alle betrieblichen Belange

Ganz wichtig: Bei der Gewerbeanmeldung ist formell noch nicht Schluss! Das Finanzamt benötigt von Dir überdies den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Du bekommst das Formular vielerorts als Ausdruck und auch direkt online: etwa beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und bei ELSTER.

Steuerfragebogen zum Gewerbe: Wie fülle ich ihn richtig aus?

Die steuerliche Erfassung erfüllt einen handfesten Zweck: In ihr notierst Du verbindlich, wie viel Du an Umsatz aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit generierst. Dazu zählt auch: der ins Netz eingespeiste und somit verkaufte Strom Deiner Solaranlage. Gewerbliche Einkünfte gibst Du immer in der “Anlage G” der Steuererklärung an. Selbstständige benötigen hierfür die “Anlage S”.

Denke weiterhin daran, in diesem Steuerfragebogen für Unternehmen und Betriebe eine Angabe zur Umsatzsteuer-Zahlung zu treffen. Gib Auskunft, ob Du Umsatzsteuer (USt) zahlen willst oder lieber nicht. Du hast Wahlfreiheit, solange das Finanzamt Dich als Kleinunternehmer*in klassifiziert – dazu unten mehr.

Alle Umsätze aus Gewerbe oder Selbständigkeit zählen zusammen

Wichtig zu wissen, noch einmal: Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen dem Umsatz, den Du mit einem Gewerbe machst und dem eines zweiten Standbeins. Alles läuft unter ein und derselben Unternehmens-Steuernummer. Das hat weitreichende Folgen: Du kannst dadurch leicht die Umsatzgrenzen vom Kleinunternehmertum überschreiten. Seit dem Steuerjahr 2020 lauten diese Grenzen wie folgt: Dein Vorjahresumsatz darf demnach maximal 22.000 € betragen und im aktuellen Jahr aller Voraussicht nach nicht größer als 50.000 € sein.

Ein praktisches Beispiel: Stell Dir vor, Du erzeugst Solarstrom auf Deinem Hausdach und speist diesen im Anschluss zu geringen Anteilen ins öffentliche Netz ein. Du erzeugst die maximal zulässigen 10 kWp an Leistung pro Jahr. Alles gut und schön. Bliebe es bei diesem Umsatz, müsstest Du auf Photovoltaik aus Deiner häuslichen Produktion keine Steuer zahlen.

Es bleibt aber nicht dabei: Weil Du parallel freiberuflich Deinen Hauptjob ausübst, verdienst Du weit mehr. Beides, Deinen Umsatz aus Solarstrom und aus Deiner Freiberuflichkeit, rechnet der Fiskus zusammen. Die finanzielle Gesamtheit der Umsätze zählt.

Unser Tipp

Du willst den kompletten Prozess zur Inbetriebnahme Deiner PV-Anlage im Detail kennenlernen, über Finanzfragen hinaus? Von der Netzverträglichkeitsprüfung bis zur finalen Instandsetzung: Lies Dich solarschlau in unserem großen Artikel zu Photovoltaikanlagen.

Einkommensteuer auf Solarstrom: Wann wird sie erhoben?

Triffst Du die Entscheidung, mindestens 10 kWp Solarstrom oder mehr zu verkaufen, bist Du in der Pflicht: Dann musst Du für Photovoltaik eine Steuer auf Dein Einkommen an das Finanzamt abführen. Liegst Du drunter, kannst Du die Vereinfachungsregel in Anspruch nehmen.

Das hängt mit der Einspeisevergütung zusammen: Die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise Deine Kommune belohnt Dich finanziell dafür, dass Du Dich aktiv an der ökologisch ausgerichteten Energiewende beteiligst. Wenn Du beispielsweise selbst erzeugten Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, profitieren andere, die diesen Strom von Dir beziehen. Sobald Du auf diese Weise Sonnenstrom verkaufst, generierst Du Betriebseinnahmen – und die wiederum unterliegen der Einkommensteuer (EkSt) bzw. der übergeordneten Ertragsteuer.

Dokumentation des erzeugten Solarstroms bedenken

Ein ganz wichtiger Punkt dabei: Entscheidest Du Dich für den Verkauf Deines Solarstroms, achte auf die gesetzlichen Vorschriften:

  • Informiere binnen vier Wochen nach der Aktivierung der PV-Anlage die Bundesnetzagentur. Das schreibt die – Achtung, sperriges Wort – Marktstammdatenregisterverordnung in § 5 MaStRV verbindlich vor. Vorteil für Dich als EIGENSONNE Kund*in: Wir übernehmen diesen Schritt für Dich!
  • Rückmeldung an den örtlichen Netzbetreiber: Erbringe alle zwölf Monate einen Nachweis über die Gesamtmenge des von Dir eingespeisten Stroms. Im Gegenzug muss Dir der Betreiber zu einem festen Satz eine finanzielle Vergütung gewähren. Das ist die Einspeisevergütung. Diese Entlohnung ist verbindlich – und gilt nach Summe der kWh bzw. Kilowattstunden. So steht es in § 19 Abs. 1 EEG und § 25 EEG.

Direktvermarktung & Marktprämie: ganz ohne Netzbetreiber

Niemand zwingt Dich, den Weg über einen öffentlichen Versorger zu gehen. Stattdessen bist Du vollkommen frei, Dir auch selbst einen Stromabnehmer zu suchen. 

Wie das geht? Mit ein wenig Recherche kannst Du einen Direktvermarkter für den Eigenverkauf Deines Solarstroms beauftragen. Dieses Prinzip fördert der Staat ebenso, mittels der Marktprämie nach § 20 EEG. Sie entspricht einer verbindlichen Ausgleichszahlung für Betreiber*innen von PV-Anlagen. Seit dem Kalenderjahr 2012 besteht diese Förderung. Photovoltaiksteuer auf Einkommen zahlst Du natürlich unabhängig davon, sobald Dein Ertrag 10 kWp übersteigt.

Möglichkeit Mieterstromzuschlag: nur bedingt sinnvoll

Teilst Du selbst geschöpften Solarstrom mit anderen Mieter*innen in Deiner Nachbarschaft, steht Dir laut § 21 Abs. 3 EEG der Mieterstromzuschlag zu. Wir bei EIGENSONNE raten von diesem Vorgehen jedoch ab. Warum? Weil Du dadurch automatisch vom Amt auch als Energieversorger eingeordnet wirst. Das erhöht den bürokratischen und finanziellen Aufwand für Dich zusätzlich – und schmälert so Deinen Gewinn.

Solarstrom verkaufen: Wie verringert sich die Einkommensteuer?

Photovoltaiksteuer auf Einkommen fällt immer an, sobald Du eine bestimmte Mindestmenge Solarstrom entgeltlich an andere abgibst. Ob Du dabei von der Einspeisevergütung, Marktprämie oder dem Mieterstromzuschlag profitierst, ist in steuerlicher Hinsicht zunächst unerheblich. Auf sie alle wird die gleiche Einkommensteuer erhoben. Photovoltaiksteuern sind letztlich stets vom realen Gewinn abhängig.

Finale Höhe der Einkommensteuer unterliegt vielen Faktoren

Erzielst Du Einkünfte aus dem Verkauf Deines Sonnenstroms? Dann betrachte diese steuerlich nicht losgelöst von sämtlichen anderen Einnahmen in Deinem Leben. Zur Ermittlung der realen Einkommensteuer addiert das Finanzamt alle Arten an Einkünften bei Dir zusammen. Dazu gehört:

  • Gehalt als Arbeitnehmer*in (aus nichtselbständiger Arbeit)
  • Privatentnahmen aus selbständiger Arbeit
  • Kapitalvermögen, z. B. in Form von Wertpapieren
  • Renten
  • Honorare
  • usw.

Als Betreiber*in einer gewerblichen Anlage mit Photovoltaik hast Du eine Steuer auf die hierdurch erzielten Einkünfte abzuführen, zusätzlich zu allen anderen Einnahmen und Nebeneinkünften.

Steuerentlastungsgesetz 2022: Photovoltaiksteuer auf Einkommen – mit mehr Freigrenzen

Mit Beschluss des Bundestags vom Mai 2022 gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 ein höherer Grundfreibetrag für alle steuerpflichtigen Menschen in Deutschland. Infolge einer galoppierenden Inflation und stark steigenden Energiekosten zielt das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf einen teilweisen finanziellen Ausgleich dieser Mehrbelastung. 

Bis zum Ende des kalendarischen Steuerjahres 2021 hast Du als Ledige*r einen Steuerfreibetrag von 9.984 € genossen. Bei zusammenveranlagten Eheleute und Lebenspartner*innen hat das äquivalent 19.968 € entsprochen. Seit 2022 liegt der Freibetrag nun bei 10.347 € (ledig) beziehungsweise 20.694 € (zusammenveranlagt).

Ist Dein Gewinn aus der PV-Anlage kleiner als 410 € jährlich, greift der Härteausgleich. Dann brauchst Du auf deine aktive Photovoltaikanlage keinerlei Einkommenssteuer zahlen.

Einkommensteuer bei einer Photovoltaikanlage ohne Stromspeicher

Photovoltaik und Steuer? Wie Du merkst, ist das eine Welt für sich. Grundsätzlich handhabt die Finanzbehörde eine PV-Anlage stets anders als einen Stromspeicher. In steuerlicher Hinsicht werden beide also zunächst voneinander getrennt behandelt. Nur bei zeitgleicher Investition ist eine Ausnahme möglich.

Vereinfachungsregel: Liebhaberei

Bringt es Deine PV-Anlage auf eine installierte Leistung von höchstens 10 kWp, kannst Du von Deinem Antragswahlrecht auf Liebhaberei Gebrauch machen. 

Was man das Finanzamt unter Liebhaberei versteht? In einfachen Worten gesagt: dass Du etwas lediglich aus Spaß an der Freude machst. Im übertragenen Sinne auf den Betrieb Deiner PV-Anlage meint das – Du verfolgst dauerhaft keine Gewinnabsicht.

Noch konkreter gesagt: Bittest Du Steuerpflichtige*r das Finanzamt darum, Deine PV-Anlage einkommensteuerlich als Liebhaberei einstufen zu lassen, so brauchst Du auch keine Einkommensteuer zu entrichten.

Das Amt muss Deinem Gesuch stattgeben: In dem Fall greift dann die sogenannte Vereinfachungsregel. Deine Gewinnermittlung aus dem PV-Anlagenbetrieb? Fällt somit weg. Ob Du wirklich keinen Gewinn durch verkauften Solarstrom in nennenswerter Höhe machst – das prüft das Finanzamt nicht.

Die formelle Aufnahme in die Vereinfachungsregel nach § 19 UStG ist kein Hexenwerk. Erstelle ein Schreiben ans Finanzamt und teile diesem in freien Worten mit – kurz und bündig – dass Du für die Regelung berechtigt bist. Fortan gilt Deine persönliche Befreiung für alle künftigen Steuererklärungen, die Du abgibst, während Deine PV-Anlage aktiv arbeitet.

Vorteile & Nachteile der Liebhaberei

Machst Du mit Deinem Solarstrom Gewinne in geringfügigem Umfang, so brauchst Du diese bei Liebhaberei nicht mehr versteuern. Sinn macht ein Antrag auf Einstufung Deines PV-Betriebs als Liebhaberei weiterhin, sofern Dir für die Anlage in früheren Jahren schon Verluste steuerlich anerkannt wurden. Denn diese Verluste werden in dem Fall auch für weitere Jahre steuerlich berücksichtigt.

Doch es gibt auch Nachteile: So wirken sich bei der Liebhaberei beispielsweise kostenintensive Reparaturen oder mögliche Verluste beim PV-Anlagenbetrieb im Mantel der Regelung nicht mehr steuermindernd für Dich aus.

Wechsel in & aus der Vereinfachungsregel möglich

In einigen Fällen fliegst Du aus der Vereinfachungsregel: entweder, wenn Du mehr als die genannten 10 kWp Leistung an Solarstrom produzierst, wenn Dein Eigenverbrauchsanteil größer als 90 % ist – oder, wenn Du Dein privates Haus übermäßig geschäftlich weiter- bzw. untervermietest. Ist das so, reicht eine kurze Information an die Finanzbehörde. Sie wird Dich daraufhin im darauffolgenden Steuerjahr regulär besteuern.

Was bedeutet eine Besteuerung ohne die Kleinunternehmerregel für Dich? Zunächst einmal eine fortlaufende Dokumentationspflicht zu Gewinnen aus Deiner heimischen Solarstromproduktion. Das geschieht im Rahmen der Erstellung und Abgabe einer jährlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Auf Basis dieser Angaben wird Deine Einkommensteuer bestimmt und eingefordert. Je nach Höhe des Gesamtumsatzes bzw. -gewinns kannst Du so von der Vereinfachung profitieren oder sie andernfalls besser ablehnen.

Kein Einfluss auf die Umsatzsteuerregelung

Die Umsatzsteuer bleibt von der Vereinfachung unberührt. Die Behörden behandeln beide Steuerregeln streng voneinander getrennt. Heißt: Es kann sein, dass Du aufgrund von Liebhaberei keine EkSt zahlen musst, gleichzeitig aber die USt auf sämtlichen in Deinem Eigenheim erzeugten Solarstrom abzuführen hast.

Einkommensteuer bei einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Eine Photovoltaikanlage ist zuallererst ein eigenständige Anschaffung!“ Durchaus möglich, dass ein schlecht gelaunter Finanzbeamte*r vor Dir auf den Tisch haut – und genau das herausposaunt. Aber ganz gleich, in welchem Tonfall sie*er dies sagt: Es stimmt. 

Ein Stromspeicher stellt eine zweite, eigenständige Investition dar. Diese wird somit in Steuerangelegenheiten auch erst einmal souverän verrechnet – als „eigenes Zuordnungsobjekt”, wie es im Amtsdeutsch heißt. Planst Du, mehr als 10 % des gesamten Solarstroms aus Deinem Speicher zu verkaufen? Schon handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung des Stromspeichers. Hierüber musst Du das FA gesondert in Kenntnis setzen.

Wenn Du den Batteriespeicher im Rahmen des Eigenverbrauchs kaufst, gehört er nicht zum Betrieb. Falls dem so ist, kannst Du keinerlei Kosten von der Steuer absetzen. Photovoltaik und Finanzamt gehen eben eine bisweilen komplexe Wechselwirkung ein.

Wann unterliegt Solarstrom der Umsatzsteuerpflicht?

Schöpfst Du Solarstrom auf Deinem Haus, zieht das Finanzamt von Dir grundsätzlich Umsatzsteuer ein. Diese Regelsteuer gilt für Deine Stromverkäufe genauso wie für Deinen Eigenverbrauch für Waschmaschine, Fernseher, Kühlschrank und so weiter. Laut § 19 Abs. 2 UStG unterliegst Du dieser Umsatzsteuerregel für fünf Jahre nach Betriebsstart Deiner PV-Anlage – sofern es sich um eine Aufdachanlage handelt.

Bist Du umsatzsteuerpflichtig, musst Du zugleich auch jedes Jahr die Umsatzsteuererklärung einreichen. Davon gibt es dann keine Befreiung für Dich.

Ausnahme: Gilt für Dich die Kleinunternehmerregel, entfällt die Umsatzsteuer und damit auch eine USt-Erklärung.

Umsatzsteuer bei einer Photovoltaikanlage ohne Stromspeicher

Für die Umsatzsteuer ist es erst einmal unerheblich, auf welche Weise der Strom produziert wird und auch wie man ihn weiterverwertet. Der Steuersatz über 19 % gilt daher auch auf Ökostrom, den Du mittels Deiner PV-Anlage produzierst – sowie für die Anlage selbst.

Jede Umsatzsteuer entspricht einer Art Durchlaufposten. Ganz praktisch gesehen: Verkaufst Du Solarstrom, gibst Du die Umsatzsteuer automatisch an alle weiter, die bei Dir kaufen. Per Einspeisung rechnest Du sie also beispielsweise in Höhe von 19 % zusätzlich zum Strom-Nettopreis auf. Daraus ergibt sich ein Bruttopreis, den Du von deinem Netzbetreiber erhältst.

Kleinunternehmerregelung

Mit Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung bist Du vom Abführen der Umsatzsteuer und Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Übersteigst Du im Folgejahr die Marke von 50.000 €, verlierst Du diese Privilegien allerdings sofort. Dafür reicht schon 0,01 € an Mehrgewinn aus.

Du hast Dich schon für die Regelbesteuerung entschieden und möchtest zur Kleinunternehmerregelung wechseln? Dann beachte: Liegt Dein erzielter Vorjahresumsatz bei einem Maximum von 22.000 € inklusive der Steuer und im nächsten Jahr voraussichtlich maximal 50.000 €? Ist Deine Photovoltaikanlage schon fünf Jahre am Laufen? Hurra, sind beide Bedingungen erfüllt, darfst Du Dich als Kleinunternehmer*in listen lassen!

Umsatzsteuerpflicht

Ohne Kleinunternehmerregel greift für Dich als PV-Anlagen-Betreiber*in immer die Umsatzsteuerpflicht. Im Umkehrschluss lässt sich daraus folgern: Giltst Du nicht als Kleinunternehmer*in, musst Du die USt demnach auf allen verkauften – wie auch selbst verbrauchten – Solarstrom aus Deiner Anlage erheben und abführen. 

Der Vorteil für Dich dabei: Die Mehrwertsteuer, die Du mit Deiner Investition gezahlt hast, darfst Du Dir dann für die gesamte PV-Anlage wiederholen. Anders gesagt: Wirst Du regelbesteuert, erstattet Dir das Finanzamt die Mehrwertsteuer.

Gut zu wissen: Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer werden oft synonym verwendet und meinen praktisch dasselbe. Streng genommen ist Umsatzsteuer ein Überbegriff und Mehrwertsteuer eine Form der Umsatzsteuer.

Fazit: Kleinunternehmer oder Umsatzsteuer?

Du hast nur eine Photovoltaikanlage auf Deinem Hausdach oder anderswo und gehst keiner weiteren unternehmerischen Tätigkeit nach? Bei der üblichen Solarstromproduktion zu Hause liegst Du in dem Fall fast immer innerhalb der Grenzen des Kleinunternehmertums. Dann macht es Sinn, dass Du Dich für die Regel entscheidest – und keine Umsatzsteuer zahlst.

Bist Du hingegen nicht klassisch angestellt oder verbeamtet, sondern beispielsweise Freiberufler oder bedienst parallel zum Betrieb Deiner Photovoltaikanlage irgendein anderes Unternehmertum? Dann sprengst Du sehr schnell die Kleinunternehmergrenze. Schließlich generierst Du dann umso mehr Umsätze. 

Solarstrom-Umsätze gelten steuerlich mit allen anderen Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zusammen.

Umsatzsteuer bei einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Auch bei einer PV-Anlage mit Stromspeicher gilt die finanzielle Grenze von maximal 22.000 €: Es liegt in Deiner Entscheidung, ob Du bei einem Gewinn, der diesen Betrag nicht übersteigt, Umsatzsteuer abführst oder nicht. Zusätzlicher Batteriespeicher hin oder her.

Wie ist ein Stromspeicher steuerlich zu behandeln?

Eine einheitliche Regelung besteht hier nicht. Entscheidend ist vielmehr das Momentum und die Absicht Deiner Investition in einen Speicher. 

Mietest oder kaufst Du den Stromspeicher direkt zusammen mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, verzichte idealerweise auf die Kleinunternehmerregel. Entscheide Dich stattdessen für die Regelbesteuerung. Nur so verrechnet das Finanzamt beides als ein und dasselbe System; sofern Du die Photovoltaikanlage samt Speicher zu mindestens 50 % gewerblich nutzt. 

Daraus ergeben sich Steuervorteile: Du darfst die Investitionskosten für beide Anlagen über 20 Jahre abschreiben. Auch bist Du dann komplett vorsteuerabzugsberechtigt. Das meint: Du darfst Dir ganz einfach die Mehrwertsteuer wiederholen, wenn Du diese vorab im Rahmen von Kosten für Beratung, Planung, Beschaffung und Installation der PV-Anlage erbracht hast.

Ganz anders sieht es aus, wenn Du den Stromspeicher nachrüstest. Das heißt: Deine PV-Anlage produziert schon Sonnenstrom, doch den Speicher baust Du erst eine Weile später hinzu. In dem Fall fasst das Finanzamt Deinen Stromspeicher als eigenständiges Zuordnungsobjekt auf. Photovoltaikanlage und Speicher gelten dann als voneinander getrennte Systeme. Bei einer Nachrüstung ist Dir eine einzelne steuerliche Abschreibung über zehn Jahre möglich; ausgeschlossen ist dies im Falle einer rein privaten Nutzung.

Ist der Eigenverbrauch Deines Solarstroms steuerpflichtig?

Dein Dach, Dein Geld: Klar! Was viele außer Acht lassen: Unabhängig von erzielten Gewinnen aus Einspeisevergütung und verkauftem Solarstrom ist bei größeren Anlagen auch der Eigenverbrauch des Solarstroms zu versteuern. Wirklich wahr: Auch selbst verbrauchter Solarstrom stellt dann eine Betriebseinnahme dar – und unterliegt der Einkommenssteuer. Und das, obwohl Du mit ihm keine klassischen Gewinne machst. Indirekt gewinnst Du natürlich schon – durch die eingesparten Stromkosten. 

Die Steuer wird erhoben, falls Deine Anlage größer als 30 kWp ist oder der Verbrauch 30.000 kWh jährlich übertrifft und Du mit Deiner Anlage insgesamt Gewinne erzielst. Dafür werden in einer Gewinn-Überschuss-Rechnung (EÜR) die Betriebseinnahmen, also die Einspeisevergütung, sowie der Eigenverbrauch, mit den Betriebsausgaben verrechnet. Übrigens: Zu den Betriebsausgaben zählen auch die gezahlte Umsatzsteuer oder die Kosten einer Finanzierung.

Wie wird der Eigenverbrauch einer Photovoltaikanlage abgelesen?

Jede ans öffentliche Netz angeschlossene PV-Anlage verfügt über einen Einspeisezähler, oft als Teil eines Zweirichtungszählers, der sowohl eingespeisten als auch bezogenen Strom erfasst. Du findest ihn im Zählerkasten. Die Menge des eigenverbrauchten Stroms berechnest Du ganz einfach und in wenigen Schritten: 

  1. Lies den Zahlenwert direkt vom Einspeisezähler ab und notiere Dir diesen auf einem Blatt Papier.
  2. Nimm Dir einen Taschenrechner zur Hand.
  3. Zieh jetzt die Menge eingespeisten Solarstroms von der des insgesamt erzeugten ab. Das Ergebnis ist Dein Eigenverbrauch.

Bringt es Deine PV-Anlage auf 30 kWp oder mehr, brauchst Du einen separaten Erzeugungszähler. Dieser ermittelt die gesamte Menge produzierten Solarstroms Deiner Photovoltaikanlage.

Geförderter Eigenverbrauch von Solarstrom zwischen 2009 und 2012

Besitzer*innen, die ihre PV-Anlage irgendwann zwischen Jahresbeginn 2009 und März 2012 an den Start gebracht haben, durften sich noch freuen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 sah für sie ein Recht auf Vergütung für den von ihnen selbst verbrauchten Solarstrom vor. Zusätzlich zum ins Netz eingespeisten Sonnenstrom konnten sie ihren vollständigen Eigenverbrauch beim Netzbetreiber berechnen. Im Anschluss erfolgte der Rückkauf durch die PV-Betreiber*innen selbst.

Planst Du heute die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage, gibt es diesen Bonus leider nicht mehr. Der Vorteil andererseits: Du sparst Dir einen weiteren Punkt in der Steuererklärung.

Steuer für die Photovoltaikanlage berechnen

Alles gut und schön, aber von welchen Beträgen kannst Du am Ende ausgehen? Nun, das ist natürlich bei jeder*m Besitzer*in einer Photovoltaikanlage ganz unterschiedlich – und damit auch die Höhe der Steuer insgesamt. Um das Thema für Dich noch greifbarer zu machen, folgen hier drei Beispielrechnungen – mit unterschiedlichen Situationen je Besteuerung. Sie geben Dir ein Gefühl, was in etwa auf Dich zukommt.

Rechenbeispiel 1: Einkommensteuer bei Verkauf von Solarstrom

Um die Höhe der jährlichen Einkommensteuer auf Deinen Stromverkauf herauszufinden, ziehst Du die Summe sämtlicher Betriebsausgaben eines Jahres von allen Betriebseinnahmen ab. Letztlich kannst Du zwei Verfahren wählen:

Eigenverbrauch finanziell ermitteln: Wiederbeschaffungswert ansetzen

Beginnen wir mit einer Erklärung: Unter den Wiederbeschaffungskosten versteht man den Preis, den Du jedes Mal zahlst, wenn Du Strom vom Energieversorger beziehst.

Wenn Du es Dir einfach machen und gleichzeitig steuergünstig rechnen magst, nimm diesen Preis als Grundlage zur Ermittlung Deines Eigenverbrauchs. Wie sich das in Zahlen niederschlägt? Nehmen wir an, Dein Netzbetreiber möchte 0,37 /kWh. Dein Eigenverbrauch liegt bei 1.750 kWh.

Multiplizierst Du den Versorger-Strompreis mit dem Eigenverbrauch, ermittelst Du den steuerpflichtigen Eigenverbrauchswert. Das wären in diesem Fall 647,50 €.

Eigenverbrauch finanziell ermitteln: Pauschale nutzen

Du kannst Dir diese mathematische Rechnung aber auch sparen – und es noch einfacher haben: Pauschal, das heißt fix, hast Du das Recht, 20 Cent je Kilowattstunde beim Eigenverbrauch anzusetzen. So musst Du Dich dann nicht erst nach den aktuellen Strompreisen Deines Versorgers erkundigen. Du kannst Dich an einer festen Konstante orientieren.

Verbrauchst Du 1.750 kWh und multiplizierst diesen Wert mit 0,20, kommst Du auf eine Gewinnermittlung von 350 €.

Rechenbeispiel 2: Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch

Nimm einmal an, Dein tatsächlicher Eigenverbrauch beträgt 1.750 kWh jährlich. Parallel beziehst Du für das Eigenheim Strom vom Netzbetreiber in Höhe von 2.940 kWh; die Kosten für diesen von Dir eingekauften Strom liegen bei 992 € im Jahr.

Die Umsatzsteuer auf den Anteil am Eigenverbrauch ermittelst Du jetzt wie folgt:

Berechne aus dem Bruttopreis des zugekauften Stroms zunächst die Kosten für 1 kWh. Bei 992 € geteilt durch 2.940 kWh macht das 34 Cent je Kilowattstunde. Ziehst Du die Mehrwertsteuer ab, kommst Du auf einen Nettopreis von 28,35 Cent.

 

Multiplizierst Du die Höhe Deines Eigenverbrauchs mit diesem Netto-Strompreis, ergibt das einen Betrag von 496,20 €. Nun rechnest Du kinderleicht die 19 % Umsatzsteuer aus dieser Zahl: 496,20 € x 0,19 = 94,28 €.

Rechenbeispiel 3: Umsatzsteuer auf verkauften Solarstrom

Angenommen, Du schlägst die Kleinunternehmerregelung aus – und bist somit komplett umsatzsteuerpflichtig, sobald Du auch nur eine einzige Kilowattstunde Sonnenstrom zu Geld machst. Oder falls Dein Eigenverbrauch die 90%-Marke übersteigt.

Die Einspeisevergütung erhältst Du zum Nettopreis. Um Dir die Mehrwertsteuer über 19 % darauf zu holen, liegt es an Dir, den Zählerstand am Einspeisezähler zum 31.12. eines Kalenderjahres abzulesen und dem zuständigen Netzbetreiber eine Rechnung zu schreiben. 

Wir gehen an dieser Stelle beispielhaft von einem Einspeiseerlös über 475 € aus. Folgende Angabe sollte Deine Rechnung in diesem Fall enthalten:

Einspeiseerlös 475 € x Umsatzsteuer 0,19 = 90,25 €

Mini-Exkurs: Typische Betriebsausgaben bei PV-Anlagen

Kaum etwas ist einfacher, als Deinen Betriebsgewinn als PV-Anlagen-Betreiber*in zu ermitteln. Dazu subtrahierst Du lediglich alle Betriebsausgaben vom Gesamtumsatz. Typische Ausgaben in Verbindung mit Photovoltaik auf Deinem Dach:

  • jährliche Abschreibungen (pro Jahr meist 5 % der Anschaffungskosten)
  • Zinsen für Kredite
  • Renovierungsarbeiten auf dem Hausdach
  • Sicherungen, zum Beispiel Stromkasten, Überspannungsschutz
  • Wiederkehrende Wartungskosten
  • Photovoltaikversicherung gegen Umwelteinflüsse, Diebstahl
  • Laufende Fahrtkosten

Photovoltaikanlagen-Zubehör: Lässt sich eine Wallbox abschreiben?

Die Finanzbehörden geben Dir leider bislang keinen Freifahrtschein zur steuerlichen Absetzung beziehungsweise Abschreibung einer Wallbox. Auch bei den Anschaffungskosten bist Du auf Dich allein gestellt.

In die Wandladestation selbst musst Du also bislang ohne jegliche steuerliche Entlastung investieren. Was Dir allerdings bleibt: Die Installationskosten für den Aufbau der Wallbox sowie die Handwerkerkosten lassen sich anteilig berücksichtigen. Sprich mit unseren EIGENSONNE Expert*innen, wir helfen Dir hierzu sehr gerne weiter!

Unser Tipp

Alles rund ums Thema Wallbox und das Laden des Elektroautos im eigenen Heim erfährst Du in unserem  entsprechenden Ratgeberartikel.

Grunderwerbsteuer beim Kauf einer Immobilie mit Photovoltaikanlage

Wenn Du ein Haus oder Grundstück kaufst, auf dem schon vor dem Kauf eine PV-Anlage steht – so ist in steuerlicher Hinsicht die Art der vorhandenen Anlage entscheidend.

Ist es eine Indach-Photovoltaikanlage, unterliegt es der Steuerpflicht. Verfügt das Grundstück über eine Aufdachanlage, entfällt die Grunderwerbsteuer hingegen. Mehr über den Unterschied zwischen diesen beiden Montagearten liest Du in unserem Ratgeberartikel zum Thema Solardach.

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FAQ: Photovoltaikanlagen & Fiskus

So wirklich jeden Aspekt zum Thema Photovoltaik und Steuer haben wir Dir noch nicht beantwortet? Hier findest Du zusätzliche Antworten auf einige weitere, häufig gestellte Fragen zum Thema. Das Wichtigste bekommst Du somit noch einmal kurz und knapp zusammengefasst!

Verfügt Deine Photovoltaikanlage über eine installierte Leistung von weniger als 10 kWp, nimm Kontakt zu Deinem Finanzamt auf. Mit einem formlosen Schreiben beantragst Du so problemlos die Befreiung von der Einkommens- wie auch von der Umsatzsteuerpflicht.

Eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer, kurz MwSt, auf einen Stromspeicher gewährt Dir das Finanzamt, sofern Du diesen direkt zusammen mit der PV-Anlage mietest oder kaufst. Das FA unterstellt in dem Falle die Installation eines zusammenhängenden PV-Systems, das umsatzsteuerrechtlich voneinander abhängt. Doch Vorsicht: Die Steuererstattung genießt Du nur, sofern Du den Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist.

Gewährt Dir Deine Kommune, das Land oder der Bund einen nicht rückzahlbaren finanziellen Zuschuss, so musst Du diesen in der nächsten Jahressteuererklärung angeben. Die Fördersumme unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Sie gilt aber nicht als Betriebseinnahme, sondern unterliegt der Abschreibung als Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Hast Du Fragen und wünschst eine unverbindliche Beratung? Unsere Expert*innen bei EIGENSONNE helfen Dir gerne weiter!

Sofern Du mit Deiner PV-Anlage Gewinne generierst, stehst Du in der Pflicht diese gegenüber Deinem Finanzamt zu dokumentieren. Fülle hierzu die „Anlage Gzur Steuererklärung aus. In ihr legst Du alle gewerblichen Einkünfte dar. Sie sind das Ergebnis aus einer ganzen Reihe an Posten: eventuell erhaltenen Einspeisevergütungen, verkauftem Solarstrom, Betriebskosten, dem Wertverlust der Anlage und der Höhe des von Dir selbst konsumierten Solarstroms.

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